In dieser Umfrage habt ihr die Möglichkeit für die Satzungsänderungen abzustimmen.
Die Änderungen sind farblich hervorgehoben.
Paragraph 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(7) Der Austritt ist schriftlich per Post, per Mail oder über die vorgesehene Möglichkeit auf dem Internetauftritt des Vereins, gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
Paragraph 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag je Kalenderjahr zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zum 01. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig und in voller Höhe binnen 14 Tagen an den Verein zu entrichten. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Dabei ist die Oenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten stunden oder ganz oder teilweise erlassen, Ehrenmitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit.
Paragraph 4 Mitgliedsbeiträge
(4) Die Höhe der Beiträge und Gebühren sind in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung kann durch die Mitgliederversammlung, durch Beschluss, neu festgelegt werden.
Paragraph 7 Vorstand
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich immer von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.
Paragraph 7 Vorstand
(3) Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, mit einfacher Mehrheit, für die Dauer von zwei Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins kommissarisch bis zur Wahl des Nachfolgers durch die nächstmögliche Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
Paragraph 7 Vorstand
(5) Die Sitzungen werden von einem Vorstandsmitglied schriftlich einberufen. Eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist über den Beschluss erneut abzustimmen. Bei wiederholter Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht wirksam zustande gekommen und der Beschluss ist neu zu formulieren. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
Paragraph 7 Vorstand
(6) Jede Anschaffung und Aufnahme finanzieller Verpflichtungen durch den Verein, die 25,00 € überschreiten, bedarf einer gesonderten Freigabe der Vereinsorgane. Diese regelt die Freigabeordnung. Die Freigabeordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Freigabeordnung muss durch die Mitgliederversammlung jährlich, mittels Beschlusses, neu festgelegt werden.
Paragraph 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a. Änderungen der Satzung,
b. Auflösung des Vereins,
c. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
d. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Kassenprüfers,
e. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands und des Kassenprüfers,
f. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
g. Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern,
h. Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
i. Beschluss der Beitragsordnung,
j. Beschluss der Freigabeordnung.
Paragraph 8 Mitgliederversammlung
(2) Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung kann als hybride Versammlung erfolgen, an der ein Teil der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen oder als reine virtuelle Versammlung. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse, bzw. E-Mailadresse des einzelnen Mitglieds zu richten. Der Vorstand hat der vorstehend zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
Paragraph 8 Mitgliederversammlung
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. Eine außerordentliche 7 Mitgliederversammlung kann als hybride oder ausschließlich virtuelle Versammlung einberufen werden.
Paragraph 8 Mitgliederversammlung
(5) Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied und bei Verhinderung aller Vorstandsmitglieder von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/-in geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
Paragraph 8 Mitgliederversammlung
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, ob physische, hybride oder virtuelle Versammlung, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. der an einer E-Mail-Abstimmung oder OnlineAbstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
Paragraph 10 Auflösung, Beendigung, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu jeweils 50% an den „Terre des Hommes Deutschland e.V.“ und an die „West Music Foundation“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Liquidatoren sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende, hilfsweise der/die 3. Vorsitzende, in gemeinschaftlicher Vertretung, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
